BaFin trifft Anordnungen zur Verbesserung der Geschäftsorganisation und Geldwäscheprävention bei der GRENKE BANK AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 25. Juni 2024 umfassende Anordnungen gegen die GRENKE BANK AG erlassen, um die Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) zu verbessern und Mängel in der Geldwäscheprävention zu beheben. Diese Maßnahmen erfolgten auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).

Im Zuge von Sonder- und Jahresabschlussprüfungen stellte die BaFin fest, dass die GRENKE BANK AG in Teilbereichen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation entspricht. Insbesondere in den Bereichen Kreditgeschäft, Interne Revision, Risikomanagement und -controlling waren Defizite zu verzeichnen, die auf eine unzureichende Umsetzung der Organisationspflichten gemäß § 25a Absatz 1 KWG hinweisen.

Darüber hinaus deckten die Prüfungen erhebliche Mängel in der Geldwäscheprävention auf. Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen, wurde der GRENKE BANK AG eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel gesetzt. Das Institut muss nun Maßnahmen ergreifen und aufrechterhalten, die gewährleisten, dass es dauerhaft den Anforderungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entspricht.

Die getroffenen Anordnungen sind seit dem 24. Juli 2024 bestandskräftig. Diese Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der Transparenzpflicht gemäß § 60b Absatz 1 KWG und § 57 GwG.

Mit dieser Entscheidung unterstreicht die BaFin die hohe Bedeutung einer funktionierenden Geschäftsorganisation und einer konsequenten Geldwäscheprävention. Die Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die GRENKE BANK AG ihre internen Abläufe und Kontrollmechanismen nachhaltig verbessert, um die Integrität des Finanzmarktes zu wahren und das Vertrauen in die Finanzbranche zu stärken.