BaFin verhängt Millionenstrafe gegen Deutsche Bank AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Deutsche Bank AG eine Geldbuße in Höhe von 23,05 Millionen Euro verhängt. Die Strafe resultiert aus Verstößen gegen organisatorische Pflichten im Wertpapierhandel sowie aus Mängeln im Bereich der Anlageberatung und Kontowechselhilfe.

Verstöße und Sanktionen

Die Deutsche Bank AG geriet insbesondere wegen ihres Vertriebs von Derivaten in Spanien ins Visier der Aufsichtsbehörden. Die Bank hatte es versäumt, angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Aufklärung von Gesetzesverstößen und die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zu beschleunigen. Dies führte zu einem Sanktionsverfahren der spanischen Wertpapieraufsicht CNMV. Die BaFin ahndete diesen Verstoß mit einer Geldstrafe von 14,8 Millionen Euro.

Auch die Postbank, eine Zweigniederlassung der Deutschen Bank AG, war betroffen. Sie hatte gegen die Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Anlageberatungen verstoßen. Während der Covid-19-Pandemie galten hierfür vorübergehende Ausnahmen. Nach deren Auslaufen versäumte es die Bank jedoch, ausreichende Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. Dafür setzte die BaFin eine Strafe von 4,6 Millionen Euro fest.

Ein weiterer Verstoß betraf die Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG). Kundenanträge zum Kontenwechsel wurden von der Postbank in mehreren Fällen nicht oder nur verzögert bearbeitet. Die BaFin ahndete diese Verstöße mit einer Geldstrafe von 3,65 Millionen Euro.

Rechtsgrundlagen und Sanktionen

Die Sanktionen basieren auf mehreren gesetzlichen Vorschriften:

  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Unternehmen müssen eine funktionierende Compliance-Organisation sicherstellen, um Wertpapierdienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Dies schließt die Verhinderung von Interessenkonflikten und die Aufzeichnung von Kundengesprächen ein (§ 80 und § 83 WpHG).
  • Zahlungskontengesetz (ZKG): Banken sind verpflichtet, Kunden beim Wechsel ihres Girokontos aktiv zu unterstützen. Verzögerungen oder Verstöße können mit Geldbußen belegt werden (§§ 22, 23 ZKG).

Die BaFin kann bei Verstößen gegen das WpHG Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Jahresumsatzes verhängen. Verstöße gegen das ZKG können mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Die Geldbuße gegen die Deutsche Bank AG ist rechtskräftig.