FCR Immobilien AG: BaFin schließt Prüfung ohne Beanstandung ab

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Anlassprüfung bei der FCR Immobilien AG abgeschlossen – ohne eine Fehlerfeststellung. Untersucht wurden der verkürzte Halbjahresabschluss zum 30. Juni 2020 sowie der dazugehörige Zwischenlagebericht. Das Ergebnis: Die Unterlagen entsprechen den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und weisen keine Unregelmäßigkeiten auf.

Die BaFin hatte die Prüfung im Juli 2022 eingeleitet, nachdem konkrete Hinweise vorlagen, die einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften vermuten ließen. Solche Hinweise können aus Medienberichten oder durch Whistleblower stammen. In solchen Fällen ist die BaFin gesetzlich verpflichtet, eine sogenannte Anlassprüfung durchzuführen.

Anders als bei einer routinemäßigen Kontrolle richtet sich eine Anlassprüfung gezielt auf konkrete Verdachtsmomente. Sie dient dem Schutz von Anlegern und der Transparenz am Kapitalmarkt. Auch wenn im Vorfeld öffentlich über mögliche Verstöße spekuliert wurde, hat sich dieser Verdacht im Fall der FCR Immobilien AG nicht bestätigt.

Die BaFin betont in ihrer Mitteilung, dass die Einleitung einer Prüfung nicht mit einer Feststellung von Fehlern gleichzusetzen ist. Es handelt sich um ein reguläres Verfahren, bei dem sorgfältig geprüft wird, ob Bilanzen und Berichte korrekt erstellt wurden. In vielen Fällen – wie auch hier – stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die ursprünglichen Hinweise unbegründet waren.

Für Anleger ist das Ergebnis ein klares Signal: Die FCR Immobilien AG hat in ihrem verkürzten Abschluss für das erste Halbjahr 2020 ordnungsgemäß bilanziert. Die Entscheidung der BaFin stärkt das Vertrauen in die Rechnungslegung des Unternehmens und zeigt zugleich, dass Aufsichtsbehörden mit Sorgfalt und Transparenz agieren.

Damit ist das Prüfverfahren offiziell beendet. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt im Einklang mit dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 109 Abs. 3 WpHG), um den Kapitalmarkt über den Ausgang der Prüfung zu informieren.