LLOYD FONDS AG
HAMBURG
WKN A12UP2 – ISIN DE000A12UP29
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2019
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, dem 12. Juni 2019, 10:30 Uhr (MESZ),
im Hotel Hafen Hamburg, Saal Elbkuppel, Seewartenstraße 9 in 20459 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Lloyd Fonds AG und des gebilligten Konzernabschlusses des Lloyd Fonds-Konzerns für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für die Lloyd Fonds AG und des Konzernlageberichts für den Lloyd Fonds-Konzern für das Geschäftsjahr 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 Diese Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Darüber hinaus werden sämtliche vorgenannten Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 2.247.930,70 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, a) zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zu wählen. |
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6. |
Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf fünf Mitglieder durch Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft derzeit aus vier Mitgliedern. Die Erweiterung des Aufsichtsrats auf nun fünf Mitglieder soll dem Wachstumskurs der Gesellschaft Rechnung tragen und ermöglicht die Einbringung zusätzlicher Expertise in den Aufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von vier auf fünf Mitglieder ist ein Mitglied des Aufsichtsrats neu zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gem. § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes (AktG) zusammen und besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. Gemäß § 95 Satz 2 AktG und § 9 Absatz 1 der Satzung der Lloyd Fonds AG besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Nach § 9 Absatz 1 der Satzung in der Fassung, wie sie mit dem Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung künftig gelten wird, soll der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern bestehen. Deshalb soll in dieser Hauptversammlung ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats gewählt werden, dessen Amtszeit mit dem Inkrafttreten der künftig geltenden Fassung der Satzung beginnt. Der Aufsichtsrat schlägt vor:
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Firma durch Änderung von § 1 Absatz 1 der Satzung Die Firma der Gesellschaft (§ 1 Absatz 1 der Satzung) lautet derzeit Lloyd Fonds AG. Mittelfristig soll die Gesellschaft ein führender bankenunabhängiger aktiver Assetmanager und börsennotierter Vermögensverwalter werden („Strategie 2019+“). Die aktuelle Firmierung mit dem Begriff „Fonds“ bildet das neu geschaffene Drei-Säulen-Modell (aktives Asset-Management, Vermögensverwaltung auf der Grundlage eines digitalen Portfolio-Algorithmus und individuelle, direkte Vermögensverwaltung für wohlhabende und institutionelle Kunden sowie Family Offices) nicht mehr hinreichend ab. Daher soll in der Firmierung der Begriff „Fonds“ durch „Capital“ ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und der Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019) sowie die entsprechende Änderung der Satzung Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Basis der am 16. August 2018 durch die Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen beschlossen, vorbehaltlich der Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Begebung Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.500.000 mit einer Laufzeit von drei Jahren gegen Barzahlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben (die „Wandelschuldverschreibung 2019/2022“). Die Wandelschuldverschreibung 2019/2022 soll nach Möglichkeit kurzfristig, ggfs. bereits im Mai 2019 und damit vor Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Juni 2019, ausgegeben werden. Die Gewährung von Aktien im Falle einer Ausübung von Wandlungsrechten unter der Wandelschuldverschreibung 2019/2022 soll aus dem Bedingten Kapital 2018 I der Gesellschaft nach § 4a der Satzung erfolgen. Die Ermächtigung vom 16. August 2018 und das Bedingte Kapital 2018 I würden damit für die Ausgabe weiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen möglicherweise nicht mehr vollständig zur Verfügung stehen. Insbesondere deshalb, aber auch unabhängig zur geplanten Begebung der Wandelschuldverschreibung 2019/2022, jedoch unabhängig von deren Begebung, soll durch die Hauptversammlung zusätzlich zu der Ermächtigung vom 16. August 2018 die Ermächtigung zur Ausgabe von weiteren Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2019) sowie die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts aa) Allgemeines Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.500.000 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 1.000.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2018, bleibt unberührt soweit sie im Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht bereits ausgeübt worden ist. bb) Options- und Wandelschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. cc) Ersetzungsbefugnis Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich für jeweils eine anderenfalls zu liefernde Aktie auf den volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist beläuft. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neuen Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierenden Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. dd) Wandlungspflicht Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. ee) Wandlungs- und Optionspreis Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet sind, betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. ff) Verwässerungsschutz Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur, soweit der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien, die aufgrund des Options- oder Wandlungsrechts oder der Wandlungspflicht auszugeben sind, insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieses geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind. hh) Durchführungsermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options- oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen. b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019 bis zum 11. Juni 2024 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 12. Juni 2019 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderung § 4c der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt eingefügt:
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.000.000, eingeteilt in bis zu Stück 1.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 12. Juni 2019 bis zum 11. Juni 2024 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“ d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 und des § 4c der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten. |
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft unter dem Aktienoptionsprogramm 2018 und über die Erhöhung des Bedingten Kapitals 2018 II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. August 2018 wurde der Vorstand – und soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden sollten, allein der Aufsichtsrat – ermächtigt, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften der Gesellschaft sowie ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften bis zum 15. August 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 900.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu gewähren („Aktienoptionsprogramm 2018“). Zur Bedienung der Optionsrechte wurde ein Bedingtes Kapital 2018 II geschaffen (§ 4b der Satzung der Gesellschaft). In dem Beschluss wurde ferner die Verteilung des Gesamtvolumens der Optionsrechte auf verschiedene Gruppen Berechtigter festgelegt. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Aufsichtsrat haben bisher auf der Basis des Aktienoptionsprogramms 2018 und der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 16. August 2018 insgesamt 180.000 Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A im Sinne des Aktienoptionsprogramms 2018), 40.000 Optionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe B im Sinne des Aktienoptionsprogramm 2018), 195.000 Optionsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C im Sinne des Aktienoptionsprogramms 2018) und 0 Optionsrechte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe D im Sinne des Aktienoptionsprogramms 2018) ausgegeben. Damit der Vorstand auch künftig Mitarbeiter der Gesellschaft durch die Gewährung von Aktienoptionen motivieren und langfristig an die Gesellschaft binden sowie der Aufsichtsrat auch weiterhin dem Vorstand Aktienoptionen als einen möglichen Bestandteil der variablen Vorstandsvergütung gewähren kann, soll das Volumen des Aktienoptionsprogramm 2018 vergrößert werden. Dafür soll der Vorstand zur Ausgabe weiterer Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 107.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft nach näherer Maßgabe des Aktienoptionsprogramms ermächtigt werden. Soweit Optionsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden sollen, soll allein der Aufsichtsrat ermächtigt werden. Zur Bedienung dieser neuen Optionsrechte soll das Bedingte Kapital 2018 II entsprechend um EUR 107.000 erhöht werden. Das neue Gesamtvolumen des Aktienoptionsprogramms in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses zu diesem Tagesordnungspunkt 10 soll damit 1.007.000 Optionsrechte zum Bezug von 1.007.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft umfassen. Zugleich soll die Verteilung des Gesamtvolumens der Optionsrechte auf die berechtigen Personengruppen neu festgelegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
b) Erhöhung des Bedingten Kapitals 2018 II zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2018/2019 Mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister wird das Bedingte Kapital 2018 II, wie es in § 4b der Satzung der Gesellschaft geregelt ist, wie folgt erhöht: Das Bedingte Kapital 2018 II, wie durch Hauptversammlungsbeschluss vom 16. August 2018 beschlossen, wird von EUR 900.000 um EUR 107.000 auf EUR 1.007.000 erhöht (Bedingtes Kapital 2018 II in der Fassung vom 12. Juni 2019). Das Grundkapital der Gesellschaft ist damit um insgesamt bis zu EUR 1.007.000 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.007.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. Das Bedingte Kapital 2018 II in der Fassung vom 12. Juni 2019 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16. August 2018 in seiner ursprünglichen Fassung oder in der Fassung durch Änderung der Ermächtigung am 12. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. a) durch die Gesellschaft ausgegeben worden sind. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses in der zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Fassung jeweils festzulegenden Ausübungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die neuen Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderung § 4b der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4b der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen. |
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11. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen und entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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12. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft unter der nachstehend hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens zum 5. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ, zugeht. Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 22. Mai 2019, 00.00 Uhr MESZ, (so genannter Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse spätestens zum 5. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ, zugeht: Lloyd Fonds AG – HV 2019 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. |
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen, eine Person ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft übermittelt werden, z.B. durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse: Lloyd Fonds AG Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesandt. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Herunterladen bereit. Das Vollmachtsformular kann, muss aber nicht genutzt werden. Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hierbei richtet sich das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG, wonach die genannten Institutionen oder Personen die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter stimmen aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß der von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der Lloyd Fonds AG. Bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. das zugesandte Eintritts- und Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei, beispielsweise im PDF-Format, per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersandt wird. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 11. Juni 2019, 17.00 Uhr, bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen: Lloyd Fonds AG – HV 2019 Alternativ ist eine Übergabe an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Ingo Janssen, Hamburg, und Herrn Christian May, Hamburg, als Stimmrechtsvertreter benannt. Beide sind keine Mitarbeiter der Gesellschaft. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. |
III. Rechte der Aktionäre
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Anträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich im Original, per Telefax oder per E-Mail zu richten an: Lloyd Fonds AG Begründete Anträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern sowie zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern keiner Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 28. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Prüfer sowie Kandidaten zur Aufsichtsratswahl) enthalten. |
IV. Informationen zum Datenschutz nach Artikel 13, 14 und 21 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für Aktionäre
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sowie deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Deshalb möchten wir Sie mit dieser Datenschutzerklärung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Lloyd Fonds AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Hauptversammlung und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zustehenden Rechte informieren.
1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:
Lloyd Fonds AG |
Den Datenschutzbeauftragten der Lloyd Fonds AG erreichen Sie unter:
Rechtsanwalt |
2. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir und woher erhalten wir diese?
Wenn Sie als Aktionär oder Aktionärsvertreter an einer Hauptversammlung teilnehmen oder wenn wir mit Ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Kontakt aufnehmen, verarbeiten wir als Verantwortliche die folgenden von Ihnen oder Dritten (z.B. Kreditinstituten) erhaltenen personenbezogenen Daten:
• |
Persönliche Daten (z.B. Vor- und Nachname, ggf. Titel, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beruf/Branche, Adresse sowie andere Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse), |
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Aktionärsdaten (z.B. Aktionärsnummer, Aktionärskategorie, Anlagedatum), |
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Informationen zu Ihrem Aktienbestand (Registrierungs- und Vorgangsdatum, Aktienanzahl), |
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Verwaltungsdaten (z.B. Eintrittskartennummer, Nennung im Teilnehmerverzeichnis). |
3. Zu welchen Zwecken und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Ihre Daten verarbeitet?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Maßgeblich sind hierbei die Vorschriften der DS-GVO, des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.
Wir verarbeiten die unter 2. beschriebenen Daten, um die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung, Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses) und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten) zu ermöglichen.
Die Lloyd Fonds AG ist nach § 121 AktG zur Durchführung einer Hauptversammlung verpflichtet. Zur Durchführung der Hauptversammlung ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten erforderlich. Ohne entsprechende Angaben sind Ihre Anmeldung zur Hauptversammlung und eine Teilnahme daran nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist folglich Art. 6 Abs. 1 lit. c) der DS-GVO.
Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten für einen zuvor nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informieren und, sofern erforderlich, Ihre Einwilligung einholen.
4. An welche Empfänger werden Ihre Daten von uns ggf. weitergegeben?
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Hauptversammlungen beauftragen wir externe Dienstleister, z.B. Dienstleister zur Organisation der Hauptversammlung, für Druck und Versand der Hauptversammlungsunterlagen, sowie für die Durchführung der Hauptversammlung (im Wesentlichen die Überprüfung der Teilnahme, technische Infrastruktur für die Abstimmungen und Dokumentation der Hauptversammlungen).
Die beauftragten Dienstleister erhalten von uns ausschließlich solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und sie verarbeiten die Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO ausschließlich nach unserer Weisung.
Andere Aktionäre und Hauptversammlungsteilnehmer können Ihre im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten während der Versammlung und ggf. bis zu zwei Jahre danach einsehen.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, erfolgt durch uns eine Bekanntmachung dieser Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften. Auch Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Homepage der Gesellschaft zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern zu übermitteln, wie etwa bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes, oder an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden).
Im Übrigen geben wir Informationen nur weiter, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erlauben oder Sie eingewilligt haben, wobei eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch z.B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Empfänger sein. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder lit. f) DS-GVO. Im Übrigen geben wir Sie betreffende personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter.
5. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir speichern Ihre oben genannten Daten grundsätzlich bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung, sofern wir nicht aufgrund gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer darüber hinausgehenden Speicherung der Daten verpflichtet sind oder im Einzelfall die Verarbeitung zu anderen Zwecken erforderlich ist. Solche Zwecke können etwa die Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung sein.
6. Werden Ihre Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?
Ihre Daten werden von uns nicht in Drittländer, also solche Länder, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums sind, oder an eine internationale Organisation übermittelt.
7. Werden Ihre Daten für eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall oder Profiling verwendet?
Wir nutzen weder Verfahren zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall noch Profiling.
8. Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir unterhalten angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Verwendung zu schützen.
9. Welche Rechte stehen Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu?
Ihnen stehenden nach dem Datenschutzrecht die folgenden Rechte zu:
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das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DS-GVO); |
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das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO); |
• |
das Recht, die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO); |
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das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung, Art. 18 DS-GVO) sowie |
• |
das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und zudem diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DS-GVO). |
Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG).
Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Im Einzelfall können auch weitere gesetzliche Ausnahmen einer Ausübung Ihrer Rechte entgegenstehen.
10. Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO
1. Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DS-GVO.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
2. Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten für unsere Direktwerbung
Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:
Lloyd Fonds AG
Amelungstr. 8-10
20354 Hamburg
Telefon: 040 / 32 56 78-0
E-Mail: ir@lloydfonds.de
V. Berichte des Vorstands
1. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gem. §§ 123 ff., 192, 221 AktG |
a) |
Einleitung |
Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.lloydfonds.de/aktie/hauptversammlung/
zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht werden.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen„) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.500.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 1.000.000,00 soll die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
b) |
Bezugsrecht der Aktionäre |
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG).
c) |
Bezugsrechtsauschluss für Spitzenbeträge und zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten |
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Indem die Schuldverschreibungen ggfs. zu einem Teil an die Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten ausgegeben werden (insoweit also das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird), wird für diese der Verwässerungsschutz gewährleistet, wie er ihnen in den den Rechten zugrundeliegenden Vereinbarungen typischerweise zugesagt worden ist. Dies auf diese Weise zu tun, hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht (was die Alternative wäre) und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
d) |
Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2 AktG, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht überschritten werden dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer wird – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft eine marktnahe Konditionenfestsetzung, die Erreichung der größtmöglichen Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
e) |
Ausgabebetrag |
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt.
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
2. |
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG |
a) |
Einleitung |
Der Vorstand hat zu Punkt 12 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter
https://www.lloydfonds.de/aktie/hauptversammlung/
zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung selbst zugänglich gemacht werden. Der Opinion Letter wird in der Hauptversammlung und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts soll der Gesellschaft den Erwerb von 90 % der Geschäfts-Anteile der SPSW Capital GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 116308 („SPSW“), ermöglichen. Die nachfolgend näher beschriebene Transaktion eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Geschäftstätigkeiten im Rahmen der „Strategie 2019+“ neu auszurichten und zu erweitern. Die Transaktion lässt sich nach der Überzeugung des Vorstands nur im Wege der Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss realisieren. Sowohl der Ausschluss des Bezugsrechts sowie als auch der vorgeschlagene Ausgabebetrag der neuen Aktien sind aus den im Folgenden näher dargelegten Gründen gerechtfertigt.
b) |
Beabsichtigte Transaktion |
Beabsichtigt ist der Erwerb von 90 % der Geschäftsanteile der SPSW.
aa) Beschreibung der SPSW
Die SPSW ist ein Finanzdienstleistungsinstitut mit der Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung, der Anlageberatung, der Anlagevermittlung, der Abschlussvermittlung und des Eigengeschäfts. Das Stammkapital der SPSW beträgt EUR 333.334,00 und ist eingeteilt in 333.334 Geschäftsanteile mit den Nummern 1 bis 333.334 im Nennbetrag von je EUR 1,00. Folgende Gesellschafter sind an der SPSW beteiligt:
• |
Die KKK Kontor für Konsultation GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 102056, mit 75.000 Geschäftsanteilen mit den Nummern 1 bis 75.000 im Nennbetrag von je EUR 1,00; |
• |
die Plate & Cie. GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149141, mit 87.500 Geschäftsanteilen mit den Nummern 75.001 bis 162.500 im Nennbetrag von je EUR 1,00; |
• |
die Silvretta Asset Management GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 96772, mit 87.500 Geschäftsanteilen mit den Nummern 162.501 bis 250.000 im Nennbetrag von je EUR 1,00; sowie |
• |
die Wedel Hanseatic Capital GmbH mit Sitz in Buxtehude, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 203096, mit 83.334 Geschäftsanteilen mit den Nummern 250.001 bis 333.334 im Nennbetrag von je EUR 1,00. |
Die SPSW ist überwiegend in der Finanzportfolioverwaltung als Portfoliomanager für drei bei der Internationalen Kapitalanlagegesellschaft mbH („INKA“) mit Sitz in Düsseldorf als Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegte Sondervermögen in Form von Investmentfondsvermögen tätig. Die INKA hat das Portfoliomanagement für die Fonds durch einen Rahmenvertrag über das Portfoliomanagement auf die SPSW ausgelagert. Konkret erfasst das aufgrund der Auslagerung erfolgende Portfoliomanagement die folgenden Sondervermögen: SPSW – WHC Global Discovery (ISIN: DE000A0YJMG1) („WHC-Fonds“), SPSW – Global Multi Asset Selection (ISIN: DE000A1WZ2J4) („GMAS-Fonds“), SPSW – Active Value Selection (ISIN: DE000A1C0T02) („AVS-Fonds“, und zusammen mit dem WHC-Fonds und dem GMAS-Fonds die „Fonds“). Der WHC-Fonds investiert global in Aktien, Zinsprodukte und geldmarktnahe Instrumente und sucht weltweit nach unterbewerteten Vermögenswerten und hat keine Anlagerestriktionen in Bezug auf bestimmte Regionen, Sektoren oder bei der Unternehmensgröße. Die Anlagestrategie des WHC-Fonds ist im Schwerpunkt langfristig ausgelegt. Der GMAS-Fonds investiert hingegen vorwiegend in deutsche Aktien und Anleihen, insbesondere kleiner und mittelgroßer börsennotierter Unternehmen und baut darauf auf, dass gerade in solchen Unternehmen regelmäßig ausgeprägte Informationsineffizienzen und folglich deutliche Fehlbewertungen zu finden sind. Jede Anlageentscheidung beruht auf verschiedenen fundamentalen Bewertungskennziffern wie auch persönlichen und direkten Gesprächen mit den jeweiligen Unternehmensverantwortlichen. Der AVS-Fonds investiert ebenfalls in kleine und mittelgroße börsennotierte Unternehmen sowie Geldmarktinstrumente, Bankguthaben und Derivate und verfolgt als Spezialfonds eine aktive und flexible Anlagestrategie.
bb) Strategische Erwägungen der Transaktion
Die Strategie der Gesellschaft („Strategie 2019+“), mittelfristig ein führender, bankenunabhängiger und börsennotierter Vermögensverwalter in Deutschland zu werden, gründet sich auf drei Säulen: (1) Die Lloyd Fonds-Publikumsfonds mit aktivem Asset-Management („LF-Linie“), (2) die Vermögensverwaltung durch einen digitalen Portfolio-Algorithmus („LF-System“) sowie (3) die individuelle, direkte Vermögensverwaltung für wohlhabende und institutionelle Kunden sowie Family Offices („LF-Vermögen“). Bereits im Jahr 2019 sollen die Assets under Management im Neugeschäft ein Volumen von über einer Milliarde Euro erreichen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Strategie 2019+ ist ein zügiges, aber gesundes Wachstum der Gesellschaft, das sowohl organisch als auch anorganisch durch Akquisitionen stattfindet. Ein Bestandteil des organischen Wachstums in der ersten Säule („LF-Linie“) soll dabei durch die breite Ansprache weiter Zielgruppen über verschiedene Kanäle wie Banken und Sparkassen, aber auch über Vertriebsplattformen, Maklerpools oder Vermögensverwaltungen ermöglicht werden. Zu den innerhalb dieser Linie geplanten Produkten zählen bis zu 15 verschiedene Fonds, vornehmlich Aktien-, Renten-, Mischfonds, aber auch offene Immobilienfonds und Spezialfonds. Um das neue Geschäftsmodell bereits in diesem Jahr in die Praxis umzusetzen, soll eine eigene Kapitalverwaltungsgesellschaft gegründet werden. Weiterhin soll neben den aktiv gemanagten Fonds auch eine „Lloyd Fonds-Digital Asset Plattform 4.0“ aufgebaut werden. Diese soll die Fondsmanager durch digitale Datenanalysen in Echtzeit unterstützen und damit ein optimiertes Risikomanagement zur Erreichung eines gewünschten Chancen- und Risiko-Profils erreichen.
In der zweiten Säule des neuen Geschäftsmodells („LF-System“) setzt die Gesellschaft vorranging auf ein organisches Wachstum durch den Aufbau eines digitalen Portfolio-Managements. Dieses digitale Portfolio-Management soll auf der Grundlage eines eigenentwickelten Algorithmus u.a. die optimale Zusammensetzung der jeweiligen Fondsportfolios vorgeben und dabei sämtliche Vorgaben einhalten, die der jeweilige Kunde z.B. in seinem persönlichen Risikoprofil angegeben hat. Der von Lloyd Fonds entwickelte Algorithmus wird Zugriff auf rund 7.500 Publikumsfonds haben und so für jeden Kunden die optimale Auswahl auf einer individuellen Basis treffen können. Weitere Anwendungsfelder des Algorithmus sind in Vorbereitung.
Im Rahmen des anorganischen Wachstums durch Akquisitionen hat die Gesellschaft bereits im Dezember 2018 90 Prozent der Anteile an der Hamburger Vermögensverwaltung Lange Assets & Consulting GmbH („Lange Vermögensverwaltung“), mit einer Put-Option für die verbleibenden 10 Prozent der Anteile, erworben. Die Lange Vermögensverwaltung verwaltet Assets im Gesamtwert von rund 350 Millionen Euro. Sie ist im Bereich der Vermögensverwaltung für private und institutionelle Kunden verwurzelt und bietet hier ein klassisches Produktangebot an. Weiterhin ist sie in der Fondsberatung des geldmarktnahen ASSETS Defensive Opportunities UI in den Anteilsklassen A und B tätig. Der Vollzug der Transaktion steht unter üblichen Bedingungen und ist insbesondere noch vom Abschluss eines Inhaberkontrollverfahrens abhängig.
Durch den Erwerb der Lange Vermögensverwaltung kann die Gesellschaft insbesondere die dritte Säule ihrer Strategie 2019+ („LF-Vermögen“) nachhaltig stärken und wichtige Kompetenzen im Bereich der individuellen, direkten Vermögensverwaltung für Family Offices sowie für vermögende private und institutionelle Kunden hinzugewinnen. Weiterhin können auf beiden Seiten wertvolle Synergieeffekte erzielt werden. So kann die Gesellschaft ihre Expertise in den Bereichen Research und Kapitalmarktstrategien nun auch für die weitere Entwicklung der dritten Säule (LF-Vermögen) nutzen, in der die Gesellschaft ihren Kunden künftig auch Direktinvestments in Aktien- und Rentenwerte sowie weitere Produkte externer Anbieter ermöglichen wird. Weitere Synergien werden bei administrativen Tätigkeiten wie der Regulatorik und im Bereich der Compliance und Geldwäscheprävention erwartet. Durch die Kombination der Expertise der Gesellschaft und der Lange Vermögensverwaltung können den Kunden im persönlichen Dialog generationenübergreifend ganzheitliche Lösungen, wie etwa Sachwertinvestments, z.B. in Immobilien, angeboten werden.
Im Rahmen der Strategie 2019+ hat sich der Vorstand auch umfassend damit befasst, wie das Wachstum in der ersten Säule (LF-Linie) ermöglicht werden kann. Nicht zuletzt auf Grund der fortschreitenden Marktkonsolidierung und der sonstigen Marktbedingungen ist der Vorstand zu der Ansicht gelangt, dass ein rein organisches Wachstum in diesem Segment nicht erfolgsversprechend wäre und deshalb zwingend Akquisitionen erforderlich sind, um mittelfristig zu einem führenden Vermögensverwalter in Deutschland zu werden. Bei einer Marktsondierung konnte der Vorstand feststellen, dass mögliche Akquisitionsobjekte lediglich in geringer Anzahl existieren und oftmals eine spezielle Ausgestaltung aufweisen. Der Vorstand hat daher Kriterien definiert, nach denen potenzielle Akquisitionsobjekte bewertet wurden. Diese Kriterien beinhalten Kennzahlen wie die Größe, Ausrichtung, Reputation und Strategie sowie auch das Verhältnis zwischen dem jeweiligen realistischen Erwerbspreis und der zu erwartenden Rendite. Wesentlich war für den Vorstand in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, den jeweiligen Erwerbspreis zeitlich gestaffelt in Raten sowie teilweise in Aktien der Gesellschaft zahlen zu können, um die Liquidität der Gesellschaft so weit wie möglich zu schonen. Weiterhin waren das Potential für Synergieeffekte sowohl auf Basis der aktuellen Struktur des Unternehmens wie auch unter Berücksichtigung der kürzlich durchgeführten Akquisitionen und unter der Annahme möglicher zukünftiger Zukäufe von großer Bedeutung für die Beurteilung. Daneben wurde auch in die Überlegungen einbezogen, mit welchem Aufwand und in welchem Zeitrahmen ein mögliches Akquisitionsobjekt in die bestehenden Strukturen der Gesellschaft integriert werden kann.
Der Erwerb der SPSW ist vom Boden dieser Überlegungen ein weiterer wichtiger Baustein der Strategie 2019+. Die SPSW ist ein hoch spezialisierter, bankenunabhängiger Portfoliomanager, der Kapital in zwei Publikums- und einem Spezialfonds verwaltet. Eine Konzentration findet dabei auf Aktien kleiner und mittelgroßer Unternehmen (Small/Mid Caps) im gesamten deutschensprachigen Raum statt. SPSW bringt Expertise, Geschäftsvolumen, Netzwerke und Reputation mit, was alles für die Gesellschaft von großem Interesse ist. So fügen sich die drei genannten Fonds nahtlos in das Angebot innerhalb der ersten Säule („LF-Linie“) ein. Die anerkannte Stellung von SPSW im Markt wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass SPSW in den vergangenen Jahren von renommierten Wirtschaftspublikationen regelmäßig als bester Vermögensverwalter in verschiedenen Kategorien ausgezeichnet wurde. Auch verfügt SPSW über eine umfangreiche, langjährige Expertise im Bereich Research und ermöglicht so die Weiterentwicklung der innovativen Produktlinie. Dies beinhaltet auch die Einbringung eines wesentlichen Teils der langjährigen Erfahrung der handelnden Akteure der SPSW sowie ihrer Kontakte und ihres Netzwerks. Durch die tiefe Verwurzelung der vier geschäftsführenden Gesellschafter der SPSW in der Finanzwelt verfügt auch die SPSW über ein außerordentlich hohes Renommee, die der Gesellschaft nachhaltig zu Gute kommen wird. Nach eingehenden Gesprächen mit den vier Geschäftsführern und sonstigen maßgeblichen Mitarbeitern der SPSW ist der Vorstand sicher, dass neben der Realisierung der aufgezeigten Synergieeffekte auch die sonstige Integration in die Arbeitsabläufe der Gesellschaft nahtlos und effizient geschehen wird.
Die SPSW fügt sich somit optimal in die Strategie der Gesellschaft und ihrer Anforderungen an potenzielle Akquisitionsobjekte ein. Ihr Erwerb ermöglicht die konsequente Fortführung der Strategie 2019+.
cc) Umsetzung der Transaktion
Beabsichtigt ist der Erwerb von insgesamt 300.001 Geschäftsanteilen der SPSW, entsprechend 90 % der Geschäftsanteile der SPSW (nachfolgend die „SPSW-Anteile“). Der Erwerb der SPSW-Anteile soll – auf der Grundlage eines zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern der SPSW geschlossenen Einbringungsvertrags (der „Einbringungsvertrag“) – durch Einbringung der SPSW-Anteile in die Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft sowie Gewährung einer zusätzlichen Barvergütung und eines Gewinnausgleichs für das Geschäftsjahr 2019 im Wege einer sogenannten gemischten Sacheinlage erfolgen, wobei den Veräußerern der SPSW-Anteile außerdem eine Verkaufsoption über die restlichen 10 % der Geschäftsanteile der SPSW eingeräumt werden soll. Die Übernahme von lediglich 90 % der Geschäftsanteile an Stelle einer vollständigen Übernahme dient dazu, einen Anreiz für die vier Gesellschafter der SPSW zu setzen, sich wie vorgesehen weiterhin für deren Fortkommen und ihre erfolgreiche Weiterentwicklung einzusetzen. Weiterhin können so die vereinbarten Wettbewerbsverbote für bis zu acht Jahre ermöglicht werden.
Zur Gewährung der Aktien soll das bestehende Grundkapital der Gesellschaft um EUR 1.500.000,00 unter Ausgabe von insgesamt 1.500.000 neuen Aktien der Gesellschaft im Gegenwert von EUR 6,00 je neuer Aktie erhöht werden (Sachkapitalerhöhung). Die Gesellschafter der SPSW sollen als einzige Zeichner der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgegeben neuen Aktien der Gesellschaft zugelassen werden.
Daneben sollen die Gesellschafter der SPSW als zusätzliche Gegenleistung für die SPSW-Anteile unter dem Einbringungsvertrag – wie gesagt – eine Barvergütung erhalten (die „Barvergütung“). Die Barvergütung steht derzeit noch nicht fest, sondern soll sich in der Weise ergeben, dass von einer maßgeblich aufgrund der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung zu bestimmenden Gesamtvergütung für die SPSW-Anteile (der „Kaufpreis“) der – fest mit EUR 9.000.000,00 angesetzte – Wert der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zu gewährenden neuen Aktien in Abzug gebracht wird. Der Kaufpreis bestimmt sich aufgrund historischer Ergebniszahlen der letzten vier Jahre einerseits und bestimmter künftiger Ergebniskennzahlen der SPSW in den Jahren 2019 bis 2026 nach näherer Maßgabe des Nachstehenden andererseits. Die Barvergütung ist entsprechend in acht Jahresraten zu leisten, die sich jeweils auf die für das betreffende Jahr zu zahlende Rate der Gesamtvergütung belaufen, wobei in den Jahren 2020 bis 2026 jeweils ein Siebtel des besagten Aktienwerts von EUR 9.000.000,00 in Abzug gebracht wird. Die Berechnung des den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Barvergütung bildenden Kaufpreises bzw. der jährlich zu zahlenden Kaufpreisraten erfolgt nach konkreten, im Einbringungsvertrag und dessen Anlagen im Einzelnen definierten Kriterien und unter Verwendung eines speziell für diese Zwecke erstellten Excel-Rechentools. Die Berechnung erfolgt dabei anhand verschiedener Parameter und ist jeweils aufgeteilt in eine Berechnung für den WHC-Fonds, den GMAS-Fonds und den AVS-Fonds. Die auf Ebene der jeweiligen Fonds berechneten Ergebnisse werden dann addiert und fließen unter Berücksichtigung weiterer Parameter in die Bestimmung der jeweiligen Kaufpreisrate ein.
Die acht variablen Kaufpreisraten setzen sich aus tatsächlichen und synthetischen Parametern zusammen und berechnen sich, unterteilt in drei Perioden mit unterschiedlichen Berechnungsweisen, wie folgt (wobei von den nach den nachstehenden Maßgaben ermittelten jährlichen Beträgen (die „100 %-Raten“) jeweils ein Teilbetrag von 90 % als Kaufpreisrate zu leisten ist, entsprechend der zu erwerbenden SPSW-Anteile): Die erste 100 %-Rate (2019) entspricht einem Betrag in Höhe von 30 % des 5,5-fachen historischen synthetischen Ergebnisses nach Steuern (earnings after tax, EaT) der Fonds. Das historische synthetische EaT errechnet sich auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Fondsvolumina der Jahre 2017 bis 2019 und des arithmetischen Mittels der Fondsrenditen der Jahre 2015 bis 2019. Das Fondsvolumen entspricht dabei der Anzahl der ausgegebenen Fondsanteile multipliziert mit dem von der INKA veröffentlichten jeweiligen Anteilspreis zum jeweiligen Stichtag, während die Fondsrendite auf der jeweils von der INKA ermittelten sog. BVI-Rendite basiert. Für die Begleichung der ersten Kaufpreisrate ist zunächst eine Anzahlung in Höhe von EUR 10 Mio. zu leisten, die mit der Eintragung des Beschlusses über die Sachkapitalerhöhung und die Eintragung der Durchführung der Barkapitalerhöhung im Handelsregister fällig wird. Der nach der beschriebenen Berechnung (30 % des 5,5-fachen historischen synthetischen EaT) ermittelte Wert wird mit der Anzahlung in Höhe von EUR 10 Mio. verrechnet, so dass es entweder zu einer Nachzahlung oder einer Rückzahlung kommt. Die 100 %-Raten in den Jahren 2020 bis 2023 werden sodann wie folgt bestimmt: Für jedes dieser Jahre wird ein Betrag in Höhe von 70 % des 5,5-fachen synthetischen Abrechnungs-EaT berechnet, von dem wiederum ein Anteil von 25 % (d.h. ein Anteil des 5,5-fachen synthetischen Abrechnungs-EaT des jeweiligen Jahres von 17,5 %) die 100 %-Rate für das jeweilige Jahr bildet, von der dann – wie bereits dargestellt – jeweils ein Siebtel des Wertes der neuen Aktien in Höhe von insgesamt EUR 9.000.000,00 in Abzug gebracht wird. Das synthetische Abrechnungs-EaT errechnet sich dabei auf Basis der von der INKA jeweils veröffentlichen Fondsvolumina und der von der SPSW gegenüber der INKA abgerechneten sog. Performance Fee. Für die 100 %-Raten in den Jahren 2024 bis 2026 wird eine abweichende Berechnungsweise zugrunde gelegt: Hier entspricht jede 100 %-Rate einem Betrag in Höhe von 28 % der synthetischen Ist-Nettogrundgebühren des jeweiligen Jahres. Die Nettogrundgebühren entsprechen dabei der Verwaltungsvergütung aller drei Fonds auf Basis festgelegter prozentualer Anteile an den jeweiligen, von der INKA veröffentlichten Fondsvolumina, wobei für den WHC-Fonds und den GMAS-Fonds jeweils eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 1,10 % und für den AVS-Fonds eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 2,40 % des jeweiligen tatsächlichen Fondsvolumens angesetzt wird.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Höhe der relevanten Kaufpreisparameter (Abrechnungs-EaT und Nettogrundgebühren) von einzelnen tatsächlichen zukünftigen Erfolgsgrößen abhängig, im Wesentlichen der Assets Under Management der Fonds und der von der SPSW zu vereinnahmenden Performancegebühren in den relevanten Zeiträumen. Weitere Parameter, die in die Berechnung der Kaufpreisraten einfließen, etwa Personal- und Verwaltungskosten, sind festgelegt und nicht variabel. Sie sind für die Berechnung der Kaufpreisraten nicht anzupassen und zwar unabhängig davon, ob diese Beträge gegenwärtig oder zukünftig in anderer Höhe bestehen oder gelten sollten. Somit handelt es sich bei den relevanten Kaufpreisparametern Abrechnungs-EaT und Nettogrundgebühren insgesamt um synthetische und nicht um tatsächliche Größen, die allerdings von den tatsächlichen zukünftigen Erfolgsgrößen wesentlich beeinflusst werden.
Mindestens beläuft sich der Kaufpreis auf EUR 45.000.000,00 bezogen auf 100 % der Geschäftsanteile der SPSW und somit für die einzubringenden SPSW-Anteile auf EUR 40.281.000,00 (der sich rechnerisch für 90 % der Anteile ergebende Betrag ist um EUR 219.000,00 reduziert im Hinblick auf den Umstand, dass die neuen Aktien ab dem Jahre 2019 zum Gewinnbezug berechtigt sein werden). Nach den von PWC im Rahmen der Fairness Opinion (wie nachstehend definiert) angestellten Berechnungen liegt der voraussichtliche Kaufpreis – einschließlich des Gewinnausgleichs (wie nachstehend definiert) – für die SPSW-Anteile im Rahmen wahrscheinlicher Szenarien (1.-3. Quartil der Häufigkeitsverteilung) innerhalb einer Bandbreite von ca. EUR 41,6 Mio. bis EUR 55,6 Mio. (nicht diskontiert) bzw. EUR 32,9 Mio. bis EUR 43,5 Mio. (diskontiert). Zum Schutz der Gesellschaft haben die Parteien zudem vereinbart, dass der jeweilige Anspruch eines Gesellschafters der SPSW auf Zahlung noch nicht fälliger Jahresraten der Barvergütung entfällt, wenn der Gesellschafter gegen eines der im Einbringungsvertrag definierten Wettbewerbsverbote verstößt.
Darüber hinaus soll den Gesellschaftern der SPSW – wie erwähnt – ein Gewinnausgleich für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 90 % der Differenz zwischen dem bilanziellen Eigenkapital der SPSW und dem für SPSW nach Maßgabe der §§ 10 ff. KWG geltenden Pflichtkapital, jeweils zum 31. Dezember 2019, gewährt werden (der „Gewinnausgleich“). Der Gewinnausgleich wird im Jahr 2020 fällig und ist zusätzlich zum Kaufpreis zu zahlen.
Schließlich hat die Gesellschaft den Gesellschaftern der SPSW im Einbringungsvertrag eine Verkaufsoption hinsichtlich der restlichen 10 % der Geschäftsanteile der SPSW eingeräumt, die es den Gesellschaftern der SPSW ermöglicht, auch diese Geschäftsanteile gegen Zahlung einer reinen Barvergütung zu einem späteren Zeitpunkt an die Gesellschaft zu verkaufen (die „Verkaufsoption“). Die Barvergütung leitet sich dabei aus den beschriebenen Kaufpreisraten für die SPSW-Anteile ab und beträgt mindestens EUR 4.500.000; sie ist in drei Raten in den Jahren 2024 bis 2026 fällig. Die Verkaufsoption kann zwischen dem 30. Juni und dem 31. Dezember 2024 ausgeübt werden. Im Gegenzug haben die Gesellschafter der SPSW der Gesellschaft im Einbringungsvertrag eine Kaufoption eingeräumt, die die Gesellschaft berechtigt, nach Ablauf der Frist zur Ausübung der Verkaufsoption die restlichen 10 % der Geschäftsanteile der SPSW gegen Zahlung einer Barvergütung in Höhe des Marktwerts der Anteile per 31. Dezember 2026, mindestens jedoch in Höhe von EUR 9.000.000,00, zu erwerben (die „Kaufoption“). Die Kaufoption kann im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2027 ausgeübt werden.
Die künftige Binnenstruktur der SPSW soll in einem neuen Gesellschaftsvertrag geregelt werden, der dem Einbringungsvertrag als Entwurf beigefügt ist. Zwischen der SPSW als abhängigem Unternehmen und der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen soll zudem ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Ferner haben die Parteien des Einbringungsvertrags vereinbart, dass die aktuellen Geschäftsführer der SPSW – Herr Achim Plate, Herr Henning Soltau, Herr Robert Suckel und Herr Markus Wedel – nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2023 abberufen bzw. gekündigt werden sollen. Um die vorgenannten Geschäftsführer langfristig an die SPSW zu binden, werden zudem zwischen ihnen und der SPSW langfristige Anstellungsverträge neu abgeschlossen. Darüber hinaus soll Herr Achim Plate zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft bestellt werden und die Funktion des Vorstandsvorsitzenden übernehmen, um die zukünftige enge Partnerschaft zwischen der Gesellschaft und SPSW und damit die erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft zu gewährleisten.
Zusätzlich zu der im Rahmen der Umsetzung der Transaktion erforderlichen Sachkapitalerhöhung ist eine Barkapitalerhöhung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkt 11) beabsichtigt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vor, das bestehende Grundkapital der Gesellschaft um weitere bis zu EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 weiteren neuen Aktien gegen Bareinlagen zum Ausgabebetrag von maximal EUR 6,00 je neuer Aktie zu erhöhen (die „Barkapitalerhöhung“). Die Barkapitalerhöhung dient zur Finanzierung eines Teils der Barvergütung unter dem Einbringungsvertrag. Zum anderen soll sie Aktionären der Gesellschaft, deren Bezugsrecht im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossen werden soll, die Möglichkeit geben, ihren quotalen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch Zeichnung neuer Aktien teilweise oder sogar in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck haben einerseits die Gesellschafter der SPSW – diese Beteiligten sind sämtlich Aktionäre der Gesellschaft und halten insgesamt ca. 7,45 % von deren Grundkapital, so dass entsprechend dieser Prozentsatz der Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Barkapitalerhöhung auf sie entfällt und ein entsprechender Anteil der neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung zu einem Mehrbezug durch die anderen Aktionäre zur Verfügung steht – im Rahmen des Abschlusses des Einbringungsvertrags jeweils einen Verzicht auf die Ausübung ihrer Bezugsrechte sowie eines eventuellen Mehrbezugsangebots im Rahmen der Barkapitalerhöhung erklärt. Zudem hat die Deutsche Effecten- und Wechsel-Beteiligungsgesellschaft AG („DEWB AG“) gegenüber der Gesellschaft erklärt, mit der Gesellschaft mit dem Ziel zu verhandeln, dass die DEWB AG und die DEWB Effecten GmbH („DEWB GmbH“) auf die Ausübung von Bezugsrechten und etwaigen Mehrbezugsangebots im Rahmen der Barkapitalerhöhung im Vorhinein verzichten werden. Darüber hinaus befindet sich die Gesellschaft in Gesprächen mit weiteren an der Durchführung der Transaktion interessierten Aktionären, die gemeinsam mit den Gesellschaftern der SPSW und der DEWB AG bzw. der DEWB GmbH insgesamt ca. 50 % der Aktien der Gesellschaft halten, mit dem Ziel, auch diese zum Verzicht auf ihr Bezugsrecht zu bewegen. Im Lichte dieser bereits erklärten und möglicher weiterer Verzichte bestimmt der Beschluss, dass insoweit, als Aktionäre spätestens am fünften Börsenhandelstag vor Veröffentlichung der Bezugsaufforderung auf ihr Bezugsrecht verzichtet haben, den nicht verzichtenden Aktionären ein Mehrbezugsrecht (höchstens allerdings im Umfang des jeweiligen ursprünglichen Bezugsrechts) einzuräumen ist. Die nicht verzichtenden Aktionäre sind damit faktisch in der Lage, über das ursprüngliche Bezugsrecht hinaus im Rahmen der Barkapitalerhöhung zu schaffende neue Aktien zu zeichnen und die aufgrund der Sachkapitalerhöhung eintretende quotale Verwässerung damit teilweise oder gar – wenn Verzichte bezüglich mindestens der Hälfte des vorhandenen Grundkapitals erklärt werden – vollständig auszugleichen. Die im Rahmen der Barkapitalerhöhung zu schaffenden neuen Aktien, die nicht bereits im Rahmen des Bezugsangebots oder des Mehrbezugsangebots gezeichnet werden, soll der Vorstand der Gesellschaft ausgewählten Aktionären oder Dritten zur Zeichnung und Übernahme im Rahmen einer Privatplatzierung anbieten. Der Vorstand hat von der Durchführung der Barkapitalerhöhung abzusehen, wenn ein Zeichnungsvolumen von mindestens EUR 6.000.000,00 nicht erreicht wird.
Der Vollzug der Transaktion steht unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. der aufschiebenden Bedingung, dass die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft sowohl die Sachkapitalerhöhung als auch die Barkapitalerhöhung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen hat. Zum Schutz der Gesellschaft haben die Parteien des Einbringungsvertrags zudem ein Rücktrittsrecht der Gesellschaft für den Fall vereinbart, dass sich der Gesamtbetrag der Assets under Management des WHC-Fonds, des GMAS-Fonds und des AVS-Fonds in dem Zeitraum seit der Unterzeichnung des Einbringungsvertrags um mindestens 50 % reduziert hat und weitere besondere Umstände hinzutreten. Der Einbringungsvertrag steht ferner u.a. unter der auflösenden Bedingung, dass das von der Gesellschaft durchzuführende Inhaberkontrollverfahren hinsichtlich des Erwerbs der SPSW-Anteile durch eine Untersagung der BaFin endet oder nicht bis zu einem vertraglich festgelegten Termin abgeschlossen ist.
c) |
Vorteile des Erwerbs im Wege der Sachkapitalerhöhung |
Indem sie neue Aktien als Gegenleistung ausgibt, kann sie, ungeachtet der ebenfalls zu gewährenden Barvergütung, ihre verfügbare Liquidität entsprechend schonen. Weitergehend ist der Erwerb überhaupt nur durch eine Sachkapitalerhöhung möglich, da die Gesellschaft den Erwerb bei einer reinen Barkaufpreiszahlung nicht ohne Weiteres finanzieren könnte. Zugleich haben die Gesellschafter der SPSW einen Verkauf der Geschäftsanteile gegen ausschließlich eine Barkaufpreiszahlung ihrerseits abgelehnt. Sie machen es zur Voraussetzung für den Zusammenschluss, dass sie weiterhin als „Eigentümer“ im Tätigkeitsfeld der Gesellschaft und der SPSW unternehmerisch tätig sein können und möchten daher an der Gesellschaft und, neben der mindestens zunächst fortbestehenden unmittelbaren Beteiligung an der SPSW in Höhe von 10 % der Geschäftsanteile, weiterhin mittelbar an der SPSW und somit auch an deren Geschäftsentwicklung beteiligt sein. Die Gesellschaft erhält mit der Beteiligung der Gesellschafter der SPSW gerade auch als Aktionäre zusätzliche wertvolle Expertise und Kontakte, die sich in die Geschäftsstrategie einfügen und diese unterstützen.
d) |
Begründung des Ausgabebetrags und Bewertung der gemischten Sacheinlage |
Die Ausgabe der 1.500.000 neuen Aktien der Gesellschaft erfolgt auf Basis eines im Einbringungsvertrag festgelegten Ausgabebetrags von EUR 6,00 pro Aktie und damit zu einem Ausgabewert von EUR 9.000.000,00. Als Gegenleistung bringen die Gesellschafter der SPSW die SPSW-Anteile in die Gesellschaft ein, allerdings nur gegen zusätzliche Gewährung der Barvergütung sowie des Gewinnausgleichs und der Verkaufsoption. Es handelt sich damit um eine sogenannte gemischte Sacheinlage.
Zum Zwecke der Ermittlung der Angemessenheit des Ausgabebetrags der neuen Aktien und des Wertes der Gegenleistung hat der Vorstand der Gesellschaft eine Unternehmensprüfung (Due Diligence) der SPSW unter Hinzuziehung von rechtlichen, steuerlichen und kaufmännischen Beratern durchgeführt. Ferner hat der Vorstand der Gesellschaft die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PWC“) beauftragt, als unabhängiger Gutachter die finanzielle Angemessenheit der Gegenleistung für die SPSW-Anteile zu prüfen und hierzu eine sog. Fairness Opinion zu erstatten (die „Fairness Opinion“). Die gutachterliche Tätigkeit wurde in Übereinstimmung mit dem Standard S 8 des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. („IDW“) „Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions“ in der Fassung vom 1. Januar 2011 („IDW S 8“) durchgeführt. Die Beurteilung erfolgte auf den 25. April 2019, d.h. auf den Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft die beabsichtigte Transaktion und die damit verbundenen Bedingungen (Transaktionsstruktur, Konditionen der Sachkapitalerhöhung) beschlossen hat. Der berücksichtigte Erkenntnisstand sowie die zugrundeliegenden Analysen und Berechnungen beziehen sich dabei auf den Beurteilungsstichtag 25. April 2019. Die Vorgehensweise sowie die daraus resultierenden Schlussfolgerungen von PWC sind in dem sog. Opinion Letter als Teil der Fairness Opinion im Einzelnen beschrieben. Zum Verständnis der diesem Opinion Letter zugrunde liegenden Untersuchung und ihrer Ergebnisse ist die vollständige Lektüre des Opinion Letters erforderlich. Der Opinion Letter wird daneben ergänzt um das sog. Valuation Memorandum, das Erläuterungen insbesondere zu den verwendeten Informationen, angewandten Verfahren und durchgeführten Analysen enthält, auf denen die Schlussfolgerungen im Opinion Letter basieren.
Der Vorstand hat die Fairness Opinion (Opinion Letter sowie Valuation Memorandum) eingehend geprüft und macht sich die darin enthaltenen Aussagen zur Planungsrechnung der SPSW, zu den zur Angemessenheitsbeurteilung herangezogenen Bewertungsverfahren und zu den Ergebnissen, insbesondere zu den abgeleiteten Unternehmenswertbandbreiten der SPSW und den korrespondierenden Kaufpreisen, vollumfänglich zu eigen. Der Vorstand weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Fairness Opinion ausschließlich zur Information und Unterstützung der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der Gegenleistung abgegeben wurde. Die Fairness Opinion richtet sich weder an Dritte noch ist sie zum Schutz Dritter bestimmt. Dritte können aus der Fairness Opinion keine Rechte herleiten. Zwischen PWC und Dritten, die die Fairness Opinion lesen, kommt keine vertragliche Beziehung in diesem Zusammenhang zustande.
Darüber hinaus hat der Vorstand auf Grundlage einer ebenfalls durch PWC erstatteten indikativen Ermittlung des Wertes des auslaufenden Altgeschäfts der Gesellschaft in Anlehnung an den IDW-Standard S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ in der Fassung vom 2. April 2008 („IDW S 1“) sowie des Wertbeitrags der erworbenen Anteile an der Lange Vermögensverwaltung und des sonstigen Geschäfts eine Bewertung der Gesellschaft als Grundlage für die Ermittlung des Ausgabebetrags der neuen Aktien selbst vorgenommen.
Der Vorstand kommt unter Bezugnahme auf die Fairness Opinion und die von ihm vorgenommenen Analysen auf Grundlage der von PWC erstellten Wertindikation zum Altgeschäft der Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung angemessen sind.
Nachfolgend wird zunächst die Bewertung der Gesellschaft zur Begründung der Angemessenheit des Ausgabebetrags und sodann die Bewertung der SPSW-Anteile zur Begründung der Angemessenheit der Gegenleistung dargestellt. Dabei wird jeweils auf die gewählte Bewertungsmethodik und die Ergebnisse der Unternehmensbewertung, stets alleine bezogen auf die jeweilige Gesellschaft (Stand-alone-Basis), eingegangen.
aa) Bewertung der Gesellschaft
(1) Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren
Zur Bemessung des angemessenen Ausgabebetrags der neuen Aktien hat der Vorstand zunächst auf Grundlage einer durch PWC erstellten Wertindikation zum Altgeschäft in Anlehnung an IDW S1 eine Sum-of-the-parts-Bewertung der Gesellschaft vorgenommen. Die Bewertung des Altgeschäfts stützt sich auf das so genannte Ertragswertverfahren. Bei diesem Verfahren (insbesondere nach Maßgabe des IDW S 1) beruht die Ermittlung des Unternehmenswerts auf den aus einer plausibilisierten Planung der Gesellschaft abgeleiteten Ertragserwartungen. Der Wert des Altgeschäfts beträgt danach EUR 19,1 Mio. Weitere vom Vorstand für die Sum-of-the-parts Bewertung herangezogene Wertkomponenten sind der Wertbeitrag der Lange Vermögensverwaltung, der Wertbeitrag der Anfang April 2019 initiierten neuen Fonds der LF-Linie sowie der aktuelle Bestand der Nettofinanzverbindlichkeiten der Lloyd Fonds AG (in diesem Fall der aktuelle Cash-Bestand in Höhe von EUR 8,5 Mio., da keine Finanzverbindlichkeiten bestehen). Der Wertbeitrag der Lange Vermögensverwaltung beträgt EUR 7,3 Mio. und wurde aus der für diese Transaktion im Dezember 2018 von PWC erstellten Fairness Opinion abgeleitet. Dabei hat der Vorstand geprüft und bestätigt, dass sich seit dem Beurteilungsstichtag der Fairness Opinion keine signifikanten wertbeeinflussenden Veränderungen ergeben haben. Hinsichtlich des Wertbeitrags der im April neu aufgelegten Investmentfonds kommt der Vorstand zu dem Ergebnis, dass ein positiver Wertbeitrag auch maßgeblich abhängig von der SPSW-Transaktion ist. Ohne Durchführung der SPSW-Transaktion misst der Vorstand diesem Geschäft maximal einen Wert in Höhe aller bisher in den Aufbau der LF-Linie unabhängig von der SPSW-Transaktion investierten Beträge und Aufwendungen bei. Diese sind im Wesentlichen Aufwendungen für Personal, Marketing, Lizenzen usw. und belaufen sich bisher auf insgesamt EUR 3,7 Mio. Diese Einschätzung beruht auf der aus Sicht des Vorstands optimistischen Annahme, dass es auch ohne die SPSW-Transaktion zumindest gelingen kann, eine risikoadäquate Rendite auf die bisher angefallenen Aufwendungen und Investitionen zu verdienen.
Die Gesellschaft wird auf der Grundlage der beschriebenen Sum-of-the-parts-Bewertung vom Vorstand mit einem Wert von insgesamt EUR 38,6 Mio. bewertet (Marktwert des Eigenkapitals). Dies entspricht, auf Basis der Gesamtanzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien in Höhe von 10.072.306, einem Betrag je Aktie in Höhe von EUR 3,83. Der Wert der Gesellschaft auf stand alone-Basis liegt damit signifikant unterhalb des Börsenkurses (siehe dazu sogleich), der seit dem Einstieg der Ankerinvestoren im Jahr 2018 und im Hinblick auf den angekündigten Strategiewechsel der Gesellschaft signifikant gestiegen ist. Der Grund hierfür ist nach Überzeugung des Vorstands insbesondere darin zu sehen, dass der Kapitalmarkt in der angekündigten Strategie 2019+ erhebliches Wertsteigerungspotenzial sieht und die Erwartung hat, dass der Vorstand diese Strategie durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise wertsteigernde Übernahmen, zeitnah umsetzen wird.
(2) Plausibilisierung anhand des Börsenkurses
Die Aktien der Gesellschaft sind in die Notierung im Open Market (Segment SCALE) der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. Bei börsennotierten Gesellschaften kann für Bewertungszwecke grundsätzlich auch auf den Börsenkurs abgestellt werden. Der Preis für Unternehmensanteile bildet sich auf freien Kapitalmärkten aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage. Er wird wesentlich von der Nutzenschätzung (Grenznutzen) der jeweiligen Käufer und Verkäufer bestimmt.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/ALTANA“ und „Stollwerck“ bildet der Börsenkurs bei der Abfindungsbemessung im Rahmen von aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen die Untergrenze der angebotenen Abfindung bzw. des Ausgleichs. Dabei ist auf einen sog. Referenzkurs zurückzugreifen. Dieser Referenzkurs berechnet sich aus dem Dreimonatsdurchschnittskurs. Im Gegensatz zu einem Stichtagskurs unterliegt dieser in geringerem Maße Zufallseinflüssen und kurzfristigen Verzerrungen. Der Dreimonatsdurchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft vor dem 25. April 2019 beträgt EUR 5,15 (aufgerundet). Der 25. April 2019 ist in diesem Zusammenhang maßgeblich, weil die Gesellschaft an diesem Tag im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 Abs. 1 der EU-Marktmissbrauchsverordnung bekanntgegeben hat, dass eine grundsätzliche Einigung über den Erwerb der SPSW-Anteile erzielt worden sei. Zur Ermittlung des Durchschnittskurses des Referenzzeitraums von drei Monaten bis zum 25. April 2019 wurde der Volume Weighted Average Price („VWAP“), also der mit dem jeweiligen Volumen gewichtete Durchschnittspreis dieser Periode berechnet. Hierzu wurden bei Bloomberg zunächst der VWAP des jeweiligen Börsentages mit dem Abruf EQY_WEIGHTED_AVG_PX sowie das an diesem Tag gehandelte Volumen mit dem Abruf PX_VOLUME ermittelt. Um den volumengewichteten Durchschnitt dieser täglichen VWAPs zu erhalten, wurde anschließend die Summe der mit den dazugehörigen Volumina multiplizierten täglichen VWAPs gebildet und diese Summe durch das Gesamtvolumen dividiert.
Insgesamt weist der Aktienkursverlauf im Betrachtungszeitraum keine auffällige Volatilität auf, die auf eine Verzerrung des Börsenkurses und eingeschränkte Aussagekraft des Aktienkurses für den Verkehrswert der Aktien aufgrund von außerordentlichen Ereignissen schließen lässt.
Der Dreimonatsdurchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft vor dem 25. April 2019 in Höhe von EUR 5,15 bildet aus Sicht des Vorstands die Untergrenze für die Bemessung des Ausgabebetrags. Die Parteien des Einbringungsvertrags haben sich in Bezug auf diese Untergrenze auf einen Sicherheitszuschlag von ca. 16,5 % geeinigt, woraus sich der Ausgabebetrag von EUR 6,00 ergibt.
Der Ausgabebetrag der neuen Aktien ist deshalb nach Überzeugung des Vorstands nicht unangemessen niedrig.
bb) Bewertung der SPSW-Anteile
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gegen Einbringung der SPSW-Anteile in die Gesellschaft bei zusätzlicher Gewährung der Barvergütung, des Gewinnausgleichs sowie der Verkaufsoption durch die Gesellschaft (sog. gemischte Sacheinlage).
Vor der Festlegung der gewährten Gegenleistung für die SPSW-Anteile im Einbringungsvertrag fanden Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Gesellschaft und den Gesellschaftern der SPSW statt. In diesen Gesprächen wurden die Vorteile der Transaktion und insbesondere die durch die Transaktion entstehenden Synergiepotenziale evaluiert. Zudem wurde eine Unternehmensprüfung (sog. Due Diligence) der SPSW unter Hinzuziehung von rechtlichen, steuerlichen und kaufmännischen Beratern durchgeführt.
Bei der Bewertung der SPSW-Anteile hat sich der Vorstand, neben den Ergebnissen der Unternehmensprüfung, auf die durch PWC erstattete Fairness Opinion nach Maßgabe des IDW S 8 gestützt. Im Rahmen der Fairness Opinion wird eine Bandbreite finanziell angemessener Transaktionspreise ermittelt. Dazu werden Vergleichspreise auf Basis des kapitalwertorientierten Ertragswertverfahrens einerseits und des marktpreisorientierten Multiplikatorverfahrens (Maßstabsfunktion) andererseits bestimmt.
(1) Kapitalwertorientiertes Ertragswertverfahren
Gemäß IDW S 8 sind bei der kapitalwertorientierten Unternehmensbewertung die methodischen Grundsätze des IDW S 1 anzuwenden. Unternehmenswerte können nach IDW S 1 nach dem Ertragswert- oder dem Discounted Cashflow-Verfahren ermittelt werden. Beide Verfahren sind grundsätzlich gleichwertig und führen bei konsistenter Prämissensetzung zu identischen Ergebnissen, da sie auf derselben investitionstheoretischen Grundlage (Kapitalwertkalkül) fußen. Im vorliegenden Fall wurde das Ertragswertverfahren angewendet
Beim Ertragswertverfahren werden die ermittelten finanziellen Überschüsse unmittelbar dem Eigenkapitalgeber zugerechnet. Bei der Ermittlung von Unternehmenswerten ist unter Berücksichtigung rechtlicher Restriktionen grundsätzlich von der Ausschüttung der finanziellen Überschüsse auszugehen, die auf Grund eines zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts zur Verfügung stehen. Bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner sind Thesaurierungen sowie deren Verwendung zu berücksichtigen. Für eine Wertableitung sind die künftigen finanziellen Überschüsse mit einem geeigneten Zinssatz (Kapitalisierungszinssatz) auf den Stichtag zu diskontieren, um die sich ergebende Zahlenreihe an einer Entscheidungsalternative zu messen. Wegen der Wertrelevanz der persönlichen Ertragsteuern sind zur Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte anlassbezogene Typisierungen der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich. Zum Zwecke der Barwertermittlung zum Beurteilungsstichtag werden die künftig zu erwartenden Überschüsse mit einem geeigneten Zinssatz auf den Beurteilungsstichtag diskontiert. Der Kapitalisierungszinssatz repräsentiert die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage, die dem zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent ist.
Ausgangsbasis für die Bestimmung der finanziellen Überschüsse war im vorliegenden Fall die einwertige Planungsrechnung der SPSW (sog. Management Szenario). Die zukünftige Entwicklung der SPSW weist aufgrund der Volatilitäten der zukünftigen Entwicklung der verwalteten Fonds hohe Unsicherheiten hinsichtlich Performance und Nettomittelzuflüssen auf. Dies erschwert die Anwendung einwertiger Planungsrechnungen im Rahmen der Unternehmensbewertung. Um die Unsicherheit der zukünftigen Zahlungsströme adäquat zu berücksichtigen, wurde ausgehend von der originären Planungsrechnung (Management Szenario) in das Ertragswertverfahren eine sog. Monte-Carlo-Simulation integriert, um eine Vielzahl an möglichen Planszenarien, die aus der Volatilität der Planannahmen resultiert, abbilden zu können.
(2) Marktpreisorientiertes Multiplikatorverfahren
Im Rahmen der Analyse werden Multiplikatorverfahren auf Basis von Kennzahlen vergleichbarer börsennotierter Unternehmen (sog. Trading-Multiplikatoren) sowie auf Basis vergleichbarer Unternehmenskäufe/-verkäufe (sog. Transaction Multiples oder Transaktionsmultiplikatoren) angewendet. Bei Anwendung von auf Kennzahlen vergleichbarer börsennotierter Unternehmen (sog. Trading-Multiplikatoren) aufbauenden Preisfindungsverfahren ergibt sich der Transaktionspreis als Produkt der Ergebnisgröße der Gesellschaft mit dem entsprechenden Ergebnismultiplikator der Vergleichsunternehmen. Der Multiplikator leitet sich aus dem Verhältnis von Marktpreis zu der Ergebnisgröße der Vergleichsunternehmen ab. Bei Anwendung des Multiplikatorverfahren auf Basis von Kennzahlen vergleichbarer Unternehmenskäufe/-verkäufe (sog. Transaction Multiples oder Transaktionsmultiplikatoren), leitet sich der Multiplikator aus dem Verhältnis von Transaktionspreisen zu der Ergebnisgröße der Vergleichsunternehmen ab.
(3) Ergebnisse
Auf Grundlage der unter Beachtung des IDW S 8 durchgeführten Analysen kommt die Fairness Opinion zu dem Ergebnis, dass der vorgesehene variable Kaufpreis zum Beurteilungsstichtag 25. April 2019 i.S.d. IDW S 8 als finanziell angemessen zu beurteilen ist, da die Bandbreite der diskontierten Kaufpreise (auch unter Berücksichtigung der Sacheinlage) unterhalb der abgeleiteten Vergleichspreisbandbreite auf Basis des Ertragswertverfahrens bzw. des marktpreisorientierten Bewertungsverfahrens liegt.
Da im Rahmen der Begutachtung nach IDW S 8 wie dargestellt auch eine Bewertung auf Grundlage des kapitalwertorientierten Ertragswertverfahrens (insbesondere nach Maßgabe des Standards IDW S1) vorgenommen wird, kann der Fairness Opinion auch eine entsprechend belastbare Bewertung der SPSW-Anteile entnommen werden. Auf Grundlage sämtlicher im Rahmen der Monte Carlo Simulation simulierter Szenarien ergibt sich im Median ein nach dem Ertragswertverfahren ermittelter Wert (Vergleichspreis) für 90% der SPSW-Anteile von EUR 72,7 Mio.
Dieser Wert übersteigt den Ausgabewert der neuen Aktien von insgesamt EUR 9,0 Mio. deutlich. Dass der Wert der SPSW-Anteile den Ausgabewert der neuen Aktien überschießt, wird allerdings zum Teil durch die Zahlung der Barvergütung, den Gewinnausgleich und die Gewährung der Verkaufsoption kompensiert. Bei der zukünftigen Berechnung der Barvergütung wird der durch die Ausgabe der neuen Aktien beglichene Teilkaufpreis mit dem feststehenden Wert von EUR 9,0 Mio. angerechnet, indem die Jahresraten 2020 bis 2026 jeweils um ein Siebtel des Aktienwertes von EUR 9,0 Mio. reduziert werden. Auf Grundlage sämtlicher im Rahmen der Monte Carlo Simulation simulierter Szenarien ergibt sich im Median eine – im Hinblick auf die herausgeschobene Zahlbarkeit der zu erwartenden nominellen Barvergütung in acht Raten bis 2026 – auf den Beurteilungsstichtag diskontierte Barvergütung für die SPSW-Anteile in Höhe von EUR 27,0 Mio.
Zur Ermittlung des auf die Sacheinlage entfallenden Wertes der SPSW-Anteile ist die barwertige anteilige Barvergütung in Höhe von EUR 27,0 Mio. vom Gesamtwert der SPSW-Anteile in Höhe von EUR 72,7 Mio. in Abzug zu bringen. Die Differenz von EUR 45,7 Mio., bereinigt um den Gewinnausgleich für das Jahr 2019 und den Wert der Verkaufsoption über die restlichen 10% der Geschäftsanteile der SPSW, entspricht der tatsächlichen Gegenleistung, die die Gesellschaft für die Ausgabe der neuen Aktien erlangt.
Da dieser Wert deutlich über dem Ausgabewert der neuen Aktien von EUR 9,0 Mio. liegt, ist nach Überzeugung des Vorstands auch der Wert der für die Ausgabe der neuen Aktien gewährten Gegenleistung angemessen.
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Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (sachliche Rechtfertigung) |
Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 AktG auszuschließen. Für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre besteht nach Überzeugung des Vorstands auch eine sachliche Rechtfertigung, da er für die im Interesse der Gesellschaft liegende Durchführung der Transaktion geeignet und erforderlich ist und im angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre der Gesellschaft steht.
(1) Zweck im Interesse der Gesellschaft
Der Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschlusses besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb der SPSW-Anteile zu ermöglichen, indem das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einbringung der Geschäftsanteile an der SPSW als Sacheinlage erhöht wird.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft, da es der Gesellschaft dadurch – wie bereits dargestellt – überhaupt erst ermöglicht wird, die SPSW-Anteile zu erwerben. Dass der Erwerb teilweise gegen Ausgabe von Aktien erfolgt, trägt überdies zur Schonung der Liquidität der Gesellschaft bei. Wie bereits ausführlich dargelegt, bietet der Erwerb der SPSW-Anteile der Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen der Strategie 2019+ neu auszurichten, operativ auszuweiten und zu stärken. Die Gesellschaft kann dadurch insbesondere ihre Kompetenzen im Bereich der Finanzportfolioverwaltung ausbauen und sich Expertise, Know-How und Geschäftskontakte der SPSW zunutze machen, wie bereits oben im Detail ausgeführt wurde.
(2) Geeignetheit und Erforderlichkeit
Der Vorstand hält den Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den dargestellten Zweck der Transaktion zu erreichen. Ohne den Bezugsrechtsausschluss für die Aktionäre wäre es der Gesellschaft nicht möglich, die Geschäftsanteile an der SPSW zu erwerben, um damit ihre Geschäftstätigkeit neu auszurichten und operativ zu stärken. Die Gesellschafter der SPSW haben den Vorstand der Gesellschaft wie vorstehend dargestellt darüber informiert, dass eine Übertragung der SPSW-Anteile nur dann in Betracht kommt, wenn als Gegenleistung Aktien der Gesellschaft gewährt werden. Zugleich wäre die Gesellschaft nicht in der Lage, genügend Liquidität zu beschaffen, wenn sie den „Kaufpreis“ in voller Höhe in bar leisten müsste.
Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich. Mögliche Alternativen für die Durchführung der geplanten Transaktion wurden vom Vorstand geprüft, sind jedoch nicht praktikabel bzw. nicht geeignet, um den im Interesse der Gesellschaft liegenden Zweck zu erreichen. Dies gilt zum einen für die Durchführung alternativer Transaktionen, da der Vorstand bei einer Marktsondierung festgestellt hat, dass mögliche Akquisitionsobjekte lediglich in geringer Anzahl existieren und oftmals nicht die Möglichkeit besteht, den jeweiligen Erwerbspreis zeitlich gestaffelt in Raten sowie teilweise in Aktien der Gesellschaft zahlen zu können, um die Liquidität der Gesellschaft so weit wie möglich zu schonen. Zum anderen sieht der Vorstand auch keine Alternativen zur konkreten Ausgestaltung der Transaktion und insbesondere zur Einbringung der SPSW-Anteile im Wege einer Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts. Allein auf diese Weise kann der Forderung der Gesellschafter der SPSW, weiterhin an der Gesellschaft sowie mittelbar an der SPSW und somit auch an deren Geschäftsentwicklung beteiligt zu sein, Rechnung getragen werden.
Nur über die die Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Erwerb der SPSW-Anteile für die Gesellschaft also überhaupt ermöglicht. Diese ist für den Erwerb damit erforderlich.
(3) Verhältnismäßigkeit
Der Ausschluss des Bezugsrechts steht auch im angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre der Gesellschaft. Diese erfahren durch die Transaktion, da der Wert der erworbenen SPSW-Anteile abzüglich der an die Gesellschafter der SPSW zu leistenden Barvergütung, des Gewinnausgleichs und des Werts der ihnen einzuräumenden Verkaufsoption den Ausgabewert der Aktien deutlich übersteigt, keinerlei wirtschaftliche Verwässerung. Die durch den Ausschluss des Bezugsrechts eintretende quotale Verwässerung ihrer Beteiligung vermögen sie durch den Zukauf von Aktien zu kompensieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass den Aktionären im Zuge der ebenfalls durchzuführenden Barkapitalerhöhung über das ihnen zustehende gesetzliche Bezugsrecht hinaus – ermöglicht durch von Seiten bestimmter Aktionäre bereits erklärte und ggfs. weitere künftig zu erklärende Verzichte auf Bezugsrechte – ein Mehrbezugsrecht eingeräumt werden soll, über das die durch den Bezugsrechtsausschluss bei der Sachkapitalerhöhung eintretende quotale Verwässerung teilweise oder ggfs. sogar vollständig ausgeschlossen werden kann. Soweit Nachteile für die Aktionäre etwa doch anzunehmen sind, überwiegt das Interesse der Gesellschaft an dem Erwerb der SPWS-Anteile als bedeutender Schritt im Rahmen der Umsetzung ihrer Strategie 2019+.
Hamburg, im April 2019
Lloyd Fonds AG
Der Vorstand